Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (VZV)
Änderung vom 3. Juli 2002; Inkraftsetzung per 1. April 2003
|
Anpassung Führerausweiskategorien bei Motorrädern |
|
Die Ausbildung zur Zweiradlenkerin bzw. zum Zweiradlenker und allfällige Beschränkungen (Motorleistung, Hubraum oder Geschwindigkeit). Beachte auch die häufigsten Fragen und Antworten nach der folgenden Tabelle.
|
Mindest- alter |
|
|
|
|
Kategorie A (Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm³) |
25 Jahre |
|
|
| 18 Jahre |
|
|
|
|
Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum bis 125 cm³) |
18 Jahre |
|
|
|
16 Jahre 2) |
|
|
|
|
Inhaber Kat. B (Auto) |
|
|
|
|
Spezialkategorie M (Mofa) |
14 Jahre |
|
|
1) Nach zweijähriger klagloser Fahrpraxis
wird die Beschränkung auf Gesuch hin aufgehoben.
2) Ab 18 J. dürfen ohne weitere Prüfung
alle Motorräder der Unterkategorie A1 geführt werden.
Die häufigsten Fragen zur VZV-Änderung per 1. April 2003 (Thema Motorräder)
| Frage | Antwort | VZV-Artikel | |
| 1. |
Wie lautet die genaue Bezeichnung der Führerausweis-Kategorie
A1? |
Die Kategorie A1 ist eine
Unterkategorie und gilt für Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als
125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (15 PS). |
Art.3 Abs.2 |
| 2. | In welchem Alter darf ich ein Motorrad der Kategorie A1 fahren? |
Die Unterkategorie A1 ist aufgeteilt in
|
Art.6 Abs.1 Bst.c |
| 3. |
Darf ich, wenn ich mit 16 Jahren die Führerprüfung
der Unterkategorie A1 absolviere, mit 18 Jahren ein Motorrad mit 125 cm3
fahren? |
Mit der Führerausweis-Unterkategorie
A1 dürfen ab 18 Jahren ohne weitere Prüfung alle Motorräder der
Unterkategorie A1 geführt werden. |
|
| 4. |
Darf ich als Inhaber der jetzigen Führerausweis-Kategorie
F ein Motorrad der neuen Unterkategorie A1 fahren? |
Die bisherige Kategorie F berechtigt
nach Ausstellung eines neuen Führerausweises nur zum Führen von Motorrädern
der Unterkategorie A1, deren Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt
sind (es sind dieselben Motorräder, welche schon heute mit der Kategorie F
gefahren werden können). |
Art.151d Abs.11 |
| 5. |
Kann eine absolvierte vereinfachte
theoretische Prüfung für die Kategorie F in den neuen Lernfahrausweis der
Unterkategorie A1 übertragen werden? |
Voraussetzung für den Erwerb eines
Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 ist die Basistheorie gemäss Anhang
11 Ziffer II.1 VZV. Die vereinfachte theoretische Prüfung für die Kategorie
F ist für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 nicht gültig. |
Art.13 Abs.1,3+4 |
| 6. |
Muss ich als Inhaber des Führerausweises
Kategorie B für den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 eine praktische Führerprüfung
ablegen? |
Voraussetzung für den Erwerb der neuen
Unterkategorie A1 für Inhaber der Führerausweiskategorie B ist eine
abgeschlossene praktische Grundschulung nach Artikel 19 VZV. Eine praktische
Führerprüfung muss nicht abgelegt werden. |
Art. 22 Abs. 3 Bst. a |
| 7. | Wie erwerbe ich direkt die neue Führerausweiskategorie A? |
Das Mindestalter für Motorräder der
neuen Kategorie A beträgt 18 Jahre. |
Art.
6 Abs. 1, Bst. d |
| Der Lernfahrausweis wird erteilt, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS)und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht bei Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben. |
Art. 15 Abs. 2, Bst. a |
||
| Der Führerausweis der neuen Kategorie A wird beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht für Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW (47 PS) absolviert haben. |
Art. 24 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2, Bst. a |
||
| Die Beschränkung im Führerausweis der neuen Kategorie A kann auf Gesuch des Ausweisinhabers schon vor Erreichen des 25. Altersjahres aufgehoben werden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat. |
Art. 24 Abs. 3 |
||
| 8. | Wie gelange ich als Ausweisinhaber der bisherigen Kategorie A1 zur neuen Kategorie A? |
Die bisherige Kategorie A1 berechtigt
nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der
neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem
Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Diese Beschränkung wird auf Gesuch des
Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser eine zweijährige Fahrpraxis auf
Motorrädern der bisherigen Kategorie A1 nachweist oder das 25. Altersjahr
vollendet hat, und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad
mit einer Leistung von mindestens 35 kW (47 PS) bestanden hat. Die Zulassungsbehörde
stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus. |
Art. 151d Abs. 7 |
| 9. | Darf ich als Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 Lernfahrten mit der neuen Kategorie A durchführen? | Der Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 kann mit Bewilligung der Zulassungsbehörde Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen. |
Art.
151d Abs. 5, Bst. a |
|
Nach zurückgelegtem 25. Altersjahr
kann der Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 mit
Bewilligung der Zulassungsbehörde Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie
A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW (34 PS) oder einem Verhältnis von
Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen. |
Art.
151d Abs. 5, Bst. b |
||
| 10. |
Gilt
die Theorieprüfung der bisherigen Kategorie G, welche auch für die
bisherige Kategorie F gegolten hat, auch für die neue Unterkategorie A1? |
Für die neue Unterkategorie A1 wird die normale Basistheorie verlangt. Die bisherige vereinfachte Theorieprüfung Kat. G ist deshalb für die neue Unterkategorie A1 nicht gültig. | Art. 13 |
| 11. | Was ist neu bei der Kategorie F? |
Neu bilden die Führerausweis-Kategorien
F, G und M die Gruppe der Spezialkategorien.
Bei der neuen Spezialkategorie F sind
die Motorräder ausgenommen. Die Spezialkategorie F hat neu folgenden
Wortlaut: |
Art.
3 Abs. 3 |
| 12. |
Muss
ich als Führerausweisinhaber der Unterkategorie A1 die praktische
Grundschulung nochmals wiederholen für den Erwerb der Kategorie A? |
Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt, sechs Stunden. |
Art.
19 |
| 13. | Wie sind die neuen Gültigkeiten bei den Kategorien A1 und A geregelt? |
Der
Lernfahrausweis ist für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 vier
Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer wird für die Kategorie A und die
Unterkategorie A1 um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der
erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung vorliegt. |
Art.
16 |
| 14. |
Ich bin Inhaber der Kategorie A1. Muss ich am
1.4.2003 einen neuen Führerausweis beantragen, damit ich die neue
Führerausweis-Kategorie A, beschränkt auf 25 kW fahren darf? |
Die bisherige Kategorie A1
berechtigt erst nach Ausstellung des neuen Führerausweises (ab
1.4.2003 möglich) zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit
einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. |
Art. 151d Abs. 7 |
| 15. |
Kann ich als Inhaber der Führerausweis-Kategorie
B und seit diesem Jahr auch der Kategorie A1 ab 1.4.2003 die Führerprüfung
für die unbeschränkte Kategorie A absolvieren? |
Der Inhaber der Kategorie B und
der Kategorie A1 kann am 1.4.2003 den neuen Führerausweis beantragen,
welcher berechtigt, Motorräder der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und
Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg zu führen. Mit diesem neuen Führerausweises kann, sofern der Gesuchsteller das 25. Altersjahr überschritten hat, ein Lernfahrausweis für die neue unbeschränkte Kategorie A beantragt und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad mit einer Leistung von mindestens 35 kW absolviert werden. Danach wird der uneingeschränkte neue Führerausweis-Kategorie A ausgestellt. |
Art. 151d Abs. 7 |
| 16. |
Ich bin Inhaber der Führerausweis-Kategorie B
und im Besitze des Lernfahrausweises Kategorie A1 und habe (oder werde) vor
dem 1.4.2003 die Grundschulung absolvieren. Muss ich nach dem 1.4.2003 für
den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 noch eine Prüfung und/oder eine
zusätzliche Grundschulung absolvieren. |
Als Inhaber des Führerausweises
der Kategorie B wie auch eines gültigen Lernfahrausweises der heutigen
Kategorie A1 und absolvierter Grundschulung kann ich ab 1.4.2003 einen neuen
Führerausweis beantragen, welcher berechtigt, Motorräder der Kategorie A1
mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu führen. Eine
praktische Führerprüfung wird in diesem Fall nicht mehr verlangt. |
Art. 22 Abs. 3 |