1. Fahrzeugführerinnen und -führer;
administrative Bestimmungen
100. Nichtmitführen
1. des Führerausweises = = Fr. 20.--
2. des Lernfahrausweises = = Fr. 20.--
3. des Fahrzeugausweises = = Fr. 20.--
4. der Bewilligung für Spezialtransporte = = Fr. 20.--
5. des Abgas-Wartungsdokuments = = Fr. 20.--
6. der Ausnahmebewilligung zu einer signalisierten Vorschrift =
= Fr. 20.--
101. Nichtmitführen
1. der in der laufenden Woche benützten Einlageblätter
oder des Einlageblattes des letzten Tages der vorangegangenen Woche
= = Fr. 140.--
2. der Ersatz-Fahrtschreibereinlageblätter bzw. -Wochenbündel
= = Fr. 40.--
3. des Einlageblattes des Vortages = = Fr. 40.--
4. des Arbeitsbuches = = Fr. 40.--
5. der betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel
davon = = Fr. 40.--
6. der Bewilligung zur Befreiung vom Führen des Arbeitsbuches
= = Fr. 40.--
7. der Kontrollkarte für Taxiführer = = Fr. 40.--
102. Nichteintragen der erforderlichen Angaben
1. im Wochenblatt = = Fr. 40.--
2. im Tagesblatt = Fr. 40.--
3. in der Kontrollkarte für Taxiführer = Fr. 40.--
103. Fahrtschreiber
1. Nichtbeschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes = Fr. 40.--
2. Unvollständiges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes
= Fr. 40.--
3. Wahrheitswidriges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes
= Fr. 40.--
4. Verwenden eines nicht typengeprüften Fahrtschreiber-Einlageblattes
= Fr. 40.--
5. Verwenden eines nicht zum Fahrtschreiber passenden Einlageblattes
= Fr. 40.--
104. Nichtmitführen
1. der SDR-Ausbildungsbescheinigung = Fr. 20.--
2. des SDR-Beförderungspapiers = Fr. 140.--
3. der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) bei SDR-Transporten
= Fr. 140.--
105.
Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Signaltafeln bei einem
Transport ohne gefährliche Güter = Fr. 60.--
106.
Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen,
die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer
Bewilligung erfordern = Fr. 20.--
2. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln
im ruhenden Verkehr
200. Überschreiten der zulässigen
Parkzeit
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
201. Erneutes Parkieren
1. innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne
das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr.
40.--
2. innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Roten Zone, ohne
das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr.
40.--
3. auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
4. auf dem gleichen Parkplatz in der Roten Zone, ohne das Fahrzeug
vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
5. innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche
mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr
eingefügt zu haben = Fr. 40.--
6. innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche
mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den
Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
7. auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das
Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
8. auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung,
ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben
= Fr. 40.--
202. Nichtanbringen
1. der Parkscheibe hinter der Frontscheibe = Fr. 40.--
2. des Parkzettels hinter der Frontscheibe = Fr. 40.--
3. der Parkscheibe am Anhänger = Fr. 40.--
4. des Parkzettels am Anhänger = Fr. 40.--
203.
1. Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe =
Fr. 40.--
2. Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren
= Fr. 40.--
3. Nichtingangsetzen der Parkuhr = Fr. 40.--
4. Verbotenes Nachzahlen = Fr. 40.--
5. Zahlen nach abgelaufener Parkzeit = Fr. 40.--
204.
Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich
von Kurven und Kuppen = Fr. 80.--
205.
Halten in Engpässen = Fr. 80.--
206.
Halten neben einem Hindernis in der Fahrbahn = Fr. 80.--
207.
1. Parkieren auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Einspurstrecke = Fr. 80.--
208.
1. Parkieren neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens
3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens
3 m breite Durchfahrt frei bleibt = Fr. 80.--
209.
1. Parkieren neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn
nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60
Minuten = Fr. 120.--
2. Halten neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht
eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt = Fr. 80.--
210.
1. Parkieren neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens
3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3
m breite Durchfahrt frei bleibt = Fr. 80.--
211.
1. Parkieren auf einer Strassenverzweigung, bis 60 Minuten = Fr.
120.--
2. Halten auf einer Strassenverzweigung = Fr. 80.--
212.
1. Parkieren vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von
der Querfahrbahn, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der
Querfahrbahn = Fr. 80.--
213.
1. Parkieren nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von
der Querfahrbahn, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von
der Querfahrbahn = Fr. 80.--
214.
1. Parkieren auf einem Fussgängerstreifen, bis 60 Minuten =
Fr. 120.--
2. Halten auf einem Fussgängerstreifen = Fr. 80.--
215.
1. Parkieren seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen,
bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen =
Fr. 80.--
216.
Halten auf einem Bahnübergang = Fr. 80.--
217.
1. Parkieren näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher
Verkehrsbetriebe, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher
Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--
3. Halten zum Güterumschlag näher als 10 m vor einer Haltestellentafel
öffentlicher Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--
218.
1. Parkieren näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher
Verkehrsbetriebe, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher
Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--
3. Halten zum Güterumschlag näher als 10 m nach einer
Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--
219.
1. Parkieren bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe
auf dem angrenzenden Trottoir, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf
dem angrenzenden Trottoir = Fr. 80.--
220.
1. Parkieren vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen,
bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten zum Güterumschlag vor Feuerwehrlokalen oder Löschgerätemagazinen
= Fr. 80.--
3. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen = Fr. 80.--
221.
Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die
längs des Strassenrandes parkiert sind = Fr. 80.--
222.
1. Parkieren auf einem Radstreifen bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch
behindert wird = Fr. 80.--
223.
Parkieren auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen bis 60 Minuten
= Fr. 120.--
224.
1. Parkieren auf dem Strassenbahngeleise bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Strassenbahngeleise = Fr. 80.--
225.
1. Parkieren näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene
bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene
= Fr. 80.--
226.
1. Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autobahn bis 60 Minuten
= Fr. 120.--
2. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn, ausgenommen Nothalt
= Fr. 80.--
227.
1. Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse bis 60 Minuten
= Fr. 120.--
2. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, ausgenommen
Nothalt = Fr. 80.--
228.
1. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen
nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen
und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt bis 60 Minuten
= Fr. 120.--
2. Halten auf dem Trottoir, ohne dass für Fussgängerinnen
und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt = Fr. 80.--
229.
1. Parkieren auf Längsstreifen für Fussgänger mit
Behinderung des Fussgängerverkehrs bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung
des Fussgängerverkehrs = Fr. 80.--
230.
1. Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten
= Fr. 120.--
2. Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots = Fr. 80.--
231.
1. Parkieren auf einem Busstreifen bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem Busstreifen = Fr. 80.--
232.
1. Parkieren auf einem «Ausstellplatz» bis 60 Minuten
= Fr. 120.--
2. Halten auf einem «Ausstellplatz» = Fr. 80.--
233.
1. Parkieren auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge»
bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge»
= Fr. 80.--
234.
1. Parkieren auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen
bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen
= Fr. 80.--
235.
1. Parkieren näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen,
wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen,
wo keine Halteverbotslinie angebracht ist = Fr. 80.--
236.
1. Parkieren auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen
neben einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben
einer Halteverbotslinie = Fr. 80.--
237.
1. Parkieren auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen,
wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen,
wo keine Halteverbotslinie angebracht ist = Fr. 80.--
238.
1. Parkieren auf einer Sperrfläche bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Sperrfläche = Fr. 80.--
239.
1. Parkieren auf einer Zickzacklinie bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Behinderndes Halten auf einer Zickzacklinie zum Ein- und Aussteigenlassen
von Personen = Fr. 80.--
3. Halten auf einer Zickzacklinie zum Güterumschlag = Fr. 80.--
240.
Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz
bis 60 Minuten = Fr. 120.--
241.
1. Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Halteverbotslinie = Fr. 80.--
242. Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
243. Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts,
wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend
Raum bliebe
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
244. Parkieren näher als 50 m bei einem
Bahnübergang ausserorts
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
245. Parkieren näher als 20 m bei einem
Bahnübergang innerorts
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
246. Parkieren auf einer Brücke
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
247. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem
fremden Gebäude
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
248. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem
fremden Grundstück
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
249. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies
Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn
für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
250. Parkieren innerhalb des signalisierten
Parkverbots
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
251. Parkieren in einer Wohnstrasse an nicht
dafür gekennzeichneten Stellen
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
252. Parkieren ausserhalb von Parkfeldern
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
253. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem
Parkfeld, welches grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart
bestimmt ist
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
254. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem
Parkfeld, welches aufgrund der Signalisation nicht für diese
Fahrzeugart bestimmt ist
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
255. Parkieren auf einer Parkverbotslinie
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
256. Parkieren auf einem Parkverbotsfeld
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--
4. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Bau- und Ausrüstungsvorschriften
400. Nichtmitführen
1. des Pannensignals= Fr. 40.--
2. des Unterlegkeils bei schweren Motorwagen = Fr. 40.--
3. der Bordapotheke bei Gesellschaftswagen = Fr. 40.--
4. des Feuerlöschers bei Gesellschaftswagen = Fr. 40.--
5. des Unterlegkeils bei Anhängern, deren Gesamtgewicht 750
kg übersteigt = Fr. 40.--
401.
Fahren mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern
= Fr. 60.--
402.
1. Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen
= Fr. 100.--
2. Mitführen eines Anhängers mit einem mangelhaften Reifen
= Fr. 100.--
3. Fahren mit Spikesreifen ohne oder mit nicht vorschriftsgemässer
Geschwindigkeitstafel = Fr. 20.--
4. Verwenden von Spikesreifen ausserhalb der Zeit, während
der sie gestattet sind = Fr. 60.--
5. Fahren mit der Geschwindigkeitstafel, obwohl keine Spikes verwendet
werden = Fr. 20.--
403.
Verwenden eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten akustischen Warnvorrichtung
= Fr. 40.--
404.
Fahren ohne vorgeschriebene(s) Kontrollschild(er) ausser Händlerschilder
= Fr. 140.--
405.
Fahren ohne Höchstgeschwindigkeitszeichen = Fr. 20.--
5. Fahrzeughalterinnen und -halter
500.
Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen,
die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer
Bewilligung erfordern = Fr. 20.--
501. Überschreiten der vorgeschriebenen
Frist für die obligatorische Abgaswartung
a. bis 1 Monat 40
b. um mehr als 1 Monat, aber nicht mehr als 3 Monate = Fr. 100.--
c. um mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Monate = Fr. 200.--
502.
1 Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen
= Fr. 100.--
2 Inverkehrbringen eines Anhängers mit einem mangelhaften Reifen
= Fr. 100.--
503.
1. Nichtanbringen der Geschwindigkeitstafel bei Verwendung eines
Fahrzeugs mit Spikesreifen = Fr. 20.--
2. Nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Geschwindigkeitstafel
bei Verwendung eines Fahrzeugs mit Spikesreifen = Fr. 20.--
3. Nichtentfernen der Geschwindigkeitstafel, obwohl keine Spikes
verwendet werden = Fr. 20.--
504.
1. Nichtanbringen des (der) vorgeschriebenen Kontrollschildes(er)
ausser Händlerschilder = Fr. 140.--
2. Nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Kontrollschilder
= Fr. 60.--
505.
Nichtanbringen des Höchstgeschwindigkeitszeichens = Fr. 20.--
506.
Inverkehrbringen eines Motorrades ohne oder mit vorschriftswidriger
Kotschutzeinrichtung = Fr. 60.--
6. Radfahrerinnen und Radfahrer, Führerinnen und Führer
von Motorfahrrädern; Verkehrsregeln
600.
1. Loslassen der Lenkvorrichtung = Fr. 20.--
2. Loslassen der Pedale durch die Radfahrerin oder den Radfahrer
= Fr. 20.--
601.
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer
eines Motorfahrrades = Fr. 30.--
602.
Halten auf dem Fussgängerstreifen, wenn der Verkehr stockt
= Fr. 20.--
603.
Unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Motorfahrrades
= Fr. 20.--
604. Fahren ohne Licht
1. bei beleuchteter Strasse nachts = Fr. 40.--
2. bei unbeleuchteter Strasse nachts = Fr. 60.--
3. in einem beleuchteten Tunnel = Fr. 20.--
605.
1. Benützen des Trottoirs ohne abzusteigen = Fr. 40.--
2. Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger
= Fr. 40.--
606.
1 Mitführen von Gegenständen, welche die Zeichengebung
verunmöglichen = Fr. 20.--
2. Sichaufstellen vor einer wartenden Autokolonne = Fr. 20.--
3. Überholen einer wartenden Autokolonne durch Slalomfahren
= Fr. 20.--
607. Verbotenes Nebeneinanderfahren
1. mehrere Fahrräder = Fr. 20.--
2. mehrere Motorfahrräder = Fr. 20.--
3. Fahrrad und Motorfahrrad = Fr. 20.--
608.
1. Sich ziehen lassen = Fr. 20.--
2. Sich schleppen lassen = Fr. 20.--
3. Sich stossen lassen = Fr. 20.--
609. Mitführen
1. einer über 7 Jahre alten Person = Fr. 20.--
2. eines höchstens 7jährigen Kindes auf einem nicht sicheren
Kindersitz = Fr. 40.--
610.
1. Stossen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch die Führerin
oder den Führer = Fr. 20.--
2. Ziehen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch die Führerin
oder den Führer = Fr. 20.--
3. Schleppen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch die Führerin
oder den Führer = Fr. 20.--
611. Nichtbeachten des Vorschriftssignals
1. «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» = Fr.
30.--
2. «Einfahrt verboten» = Fr. 30.--
3. «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder»
= Fr. 30.--
4. «Verbot für Motorfahrräder» = Fr. 30.--
5. «Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts» = Fr.
30.--
6. «Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links» = Fr.
30.--
7. «Hindernis rechts umfahren» = Fr. 30.--
8. «Hindernis links umfahren» = Fr. 30.--
9. «Geradeausfahren» = Fr. 30.--
10. «Rechtsabbiegen» = Fr. 30.--
11. «Linksabbiegen» = Fr. 30.--
12. «Kreisverkehr» = Fr. 30.--
13. «Abbiegen nach rechts verboten» = Fr. 30.--
14. «Abbiegen nach links verboten» = Fr. 30.--
15. «Wenden verboten» = Fr. 30.--
16. «Radweg» = Fr. 30.--
17. «Wohnstrasse» = Fr. 30.--
18. «Fussgängerzone» = Fr. 30.--
612.
1. Benützen eines Fussweges ohne abzusteigen = Fr. 30.--
2. Benützen des Radweges in der verbotenen Fahrtrichtung =
Fr. 30.--
613.
Benützen des Radstreifens in der verbotenen Fahrtrichtung =
Fr. 30.--
614.
Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen (Rollstopp)
= Fr. 30.--
615.
1. Nichtbeachten eines Lichtsignals = Fr. 60.--
2. Nichtbeachten eines «Wechselblinklichts» oder eines
«Einfachen Blinklichts» = Fr. 60.--
616.
1. Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten
Richtungspfeils sowie des Konturpfeils der Lichtsignalanlage = Fr.
30.--
2. Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung = Fr. 30.--
617.
1. Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen = Fr. 20.--
2. Unterlassen des Handzeichens beim Linksabbiegen = Fr. 30.--
3. Unterlassen des Handzeichens beim Überholen = Fr. 20.--
618.
Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts
= Fr. 40.--
619.
Befahren eines Busstreifens = Fr. 30.--
620.
Befahren eines Weges, der sich für Fahrräder und Motorfahrräder
nicht eignet oder offensichtlich nicht dafür bestimmt ist =
Fr. 30.--
621. Nichtbenützen
1. des Radweges = Fr. 30.--
2. des Radstreifens = Fr. 30.--
622. Abstellen eines Fahrrades oder Motorfahrrades,
wo das Halten oder das Parkieren verboten ist aufgrund
1. allgemeiner Verkehrsregeln = Fr. 20.--
2. von Signalen = Fr. 20.--
3. von Markierungen = Fr. 20.--
7. Radfahrerinnen und Radfahrer, Führerinnen und Führer
von Motorfahrrädern; Bau- und Ausrüstungsvorschriften
und administrative Bestimmungen
700.
Benützen eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette
= Fr. 40.--
701. Benützen eines Motorfahrrades
1. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis = Fr. 40.--
2. ohne gültiges Kontrollschild = Fr. 40.--
3. ohne gültige Kontrollmarke = Fr. 40.--
702.
Fahren mit nicht gut lesbarem Kontrollschild = Fr. 20.--
703. Fahren ohne
1. Glocke = Fr. 20.--
2. Diebstahlsicherung = Fr. 20.--
3. fest angebrachte Rückstrahler = Fr. 40.--
4. den erforderlichen Rückspiegel bei Motorfahrrädern
= Fr. 20.--
704.
Mangelhafter Zustand des Reifens pro Rad = Fr. 20.--
8. Mitfahrerinnen und Mitfahrer
800. Nichttragen
1. der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer
= Fr. 60.--
2. des Schutzhelmes durch Mitfahrer auf Motorrädern = Fr. 60.--
801.
1. Stossen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin
oder einen Mitfahrer = Fr. 20.--
2. Ziehen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin
oder einen Mitfahrer = Fr. 20.--
3. Schleppen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin
oder einen Mitfahrer = Fr. 20.--
9. Fussgängerinnen und Fussgänger
900.
Nichtbenützen des Trottoirs = Fr. 10.--
901. Nichtbenützen
1. des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt
ist = Fr. 10.--
2. einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt
ist = Fr. 10.--
3. einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt
ist = Fr. 10.--
902. Nichtbeachten des Signals
1. «Verbot für Fussgänger» = Fr. 20.--
2. «Fussweg» = Fr. 10.--
903. Nichtbeachten
1. eines Lichtsignals = Fr. 20.--
2. eines «Wechselblinklichts» oder eines «Einfachen
Blinklichts» = Fr. 20.--
904. Betreten von
1. Autobahnen = Fr. 20.--
2. Autostrassen = Fr. 20.--
905.
Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder Halbschranken
= Fr. 20.--
906. Benützen eines Radweges durch
Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn
1. ein Trottoir vorhanden ist = Fr. 10.--
2. ein Fussweg vorhanden ist = Fr. 10.--