3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer;
Verkehrsregeln im Fahrverkehr

300. Überschreiten des zulässigen Gewichts
a. um mehr als 5, aber nicht mehr als 7 Prozent (mind. mehr als 100 kg) = Fr. 100.--
b. um mehr als 7, aber nicht mehr als 9 Prozent (mind. mehr als 100 kg) = Fr. 200.--

301.
Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir = Fr. 100.--

302.
Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird = Fr. 60.--

303.
1. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge innerorts
a. um 01 - 05 km/h = Fr. 40.--
b. um 06 - 10 km/h = Fr. 120.--
c. um 11 - 15 km/h = Fr. 250.--

2. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge ausserorts und auf Auto- strassen
a. um 01 - 05 km/h = Fr. 40.--
b. um 06 - 10 km/h = Fr. 100.--
c. um 11 - 15 km/h = Fr. 160.--
d. um 16 - 20 km/h = Fr. 240.-

3. Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge auf Autobahnen
a. um 01 - 05 km/h = Fr. 20.--
b. um 06 - 10 km/h = Fr. 60.--
c. um 11 - 15 km/h = Fr. 120.--
d. um 16 - 20 km/h = Fr. 180.--
e. um 21 - 25 km/h = Fr. 260.--

304. Nichtbeachten des Vorschriftssignals
1. "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" = Fr. 100.--
2. "Einfahrt verboten" = Fr. 100.--
3. "Verbot für Motorwagen" = Fr. 100.--
4. "Verbot für Motorräder" = Fr. 100.--
5. "Verbot für Lastwagen" = Fr. 100.-
6. "Verbot für Gesellschaftswagen" = Fr. 100.--
7. «Verbot für Anhänger» = Fr. 100.--
8. «Vorgeschriebene Fahrt- richtung nach rechts» = Fr. 100.--
9. «Vorgeschriebene Fahrt- richtung nach links» = Fr. 100.--
10. «Hindernis rechts umfahren» = Fr. 100.--
11. «Hindernis links umfahren» = Fr. 100.--
12. «Geradeausfahren» = Fr. 100.--
13. «Rechtsabbiegen» = Fr. 100.--
14. «Linksabbiegen» = Fr. 100.--
15. «Kreisverkehr» = Fr. 100.--
16. «Abbiegen nach rechts verboten» = Fr. 100.--
17. «Abbiegen nach links verboten» = Fr. 100.--
18. «Wenden verboten» = Fr. 100.--
19. «Schneeketten obligatorisch» = Fr. 100.--
20. «Fussgängerzone» = Fr. 100.--
21. «Radweg» = Fr. 100.--
22. «Fussweg» = Fr. 100.--
23. «Rad- und Fussweg» = Fr. 100.--

305.
Befahren eines Tramtrassees = Fr. 60.--

306.
1 Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils = Fr. 100.--
2. Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des Konturpfeils der Lichtsignalanlage = Fr. 100.--
3. Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung = Fr. 100.--

307.
Befahren eines Busstreifens = Fr. 60.--

308.
Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen = Fr. 60.--

309.
1. Nichtbeachten eines Lichtsignals = Fr. 250.--
2. Nichtbeachten eines «Wechselblinklichts» oder eines «Einfachen Blinklichts» = Fr. 250.--

310.
Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens = Fr. 60.--

311.
Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt = Fr. 100.--

312.
1. Nichttragen der Sicherheitsgurten durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer = Fr. 60.--
2. Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 7 Jahren neben der Führerin oder dem Führer = Fr. 60.--
3. Mitführen von nicht gesicherten Kindern von 7 bis 12 Jahren = Fr. 60.--

313.
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und Kleinmotorrädern = Fr. 60.--

314.
1. Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen Kolonnen oder innerorts gefahren wird = Fr. 60.--
2. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen innerorts = Fr. 140.--

315.
Wechseln auf andern Fahrstreifen zum Überholen auf Einspurstrecke = Fr. 100.--

316.
Halten oder Parkieren auf der linken Strassenseite, obwohl rechts kein Strassenbahngeleise verläuft, kein Parkverbot oder Halteverbot signalisiert und die Strasse breit ist = Fr. 60.--

317.
Verlassen des Fahrzeuges, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen = Fr. 60.--

318.
1. Nichtaufstellen des Pannensignals = Fr. 60.--
2. Vorschriftswidriges Aufstellen des Pannensignals = Fr. 40.--
3. Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter am stehenden Fahrzeug = Fr. 40.--
4. Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter am fahrenden Fahrzeug = Fr. 40.--
5. Nichtanbringen des Pannen- signals an der Rückseite des abgeschleppten Fahrzeugs = Fr. 40.--

319.
Anhalten eines schweren Motorwagens ausserorts näher als 100 m vor einem Bahnübergang, sofern dieser geschlossen ist = Fr. 60.--

320.
1. Lernfahrten ohne Anbringen des L-Schildes = Fr. 20.--
2. Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet = Fr. 20.--

321.
1. Unterlassen der Richtungsanzeige = Fr. 100.--
2. Nichteinstellen der Richtungsanzeige nach erfolgter Richtungsänderung = Fr. 100.--
3. Nichtmitführen der Winkkelle, sofern erforderlich = Fr. 40.--

322.
Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen = Fr. 40.--

323. Fahren ohne Licht
1. bei beleuchteter Strasse nachts = Fr. 60.--
2. in einem beleuchteten Tunnel = Fr. 60.--

324. Fahren mit Standlicht
1. bei beleuchteter Strasse nachts = Fr. 40.--
2. in einem beleuchteten Tunnel = Fr. 40.--

325. Missbräuchliche Verwendung von
1. Nebellichtern = Fr. 40.--
2. Nebelschlusslichtern = Fr. 40.--
3. Suchlampen = Fr. 40.--
4. Arbeitslichtern = Fr. 40.--

326.
1. Unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs = Fr. 60.--
2. Unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs = Fr. 60.--

327.
1. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit Kleinmotorrad = Fr. 60.--
2. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem andern darauf nicht zugelassenen Motorfahrzeug = Fr. 140.--
3. Benützen einer Autobahn oder Autostrasse mit Spikesreifen = Fr. 60.--
4. Abschleppen auf Autobahn oder Autostrasse weiter als zur nächsten Ausfahrt = Fr. 140.--

328.
1. Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen = Fr. 140.--
2. Benützen des äussersten linken Fahrstreifens auf Autobahnen mit mindestens 3 Fahrstreifen in gleicher Richtung durch Motorfahrzeuge, die nicht mehr als 80 km/h erreichen dürfen = Fr. 60.--

329.
Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger = Fr. 60.--

330.
Fahren mit nicht gut lesbaren Kontrollschildern = Fr. 60.--

331.
Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind = Fr. 60.--

332. Missachten des Nachtfahrverbots
a. bis eine Stunde = Fr. 100.--
b. um mehr als eine, aber nicht mehr als 2 Stunden = Fr. 200.--

1. Fahrzeugführerinnen und -führer; administrative Bestimmungen

100. Nichtmitführen
1. des Führerausweises = = Fr. 20.--
2. des Lernfahrausweises = = Fr. 20.--
3. des Fahrzeugausweises = = Fr. 20.--
4. der Bewilligung für Spezialtransporte = = Fr. 20.--
5. des Abgas-Wartungsdokuments = = Fr. 20.--
6. der Ausnahmebewilligung zu einer signalisierten Vorschrift = = Fr. 20.--

101. Nichtmitführen
1. der in der laufenden Woche benützten Einlageblätter oder des Einlageblattes des letzten Tages der vorangegangenen Woche = = Fr. 140.--
2. der Ersatz-Fahrtschreibereinlageblätter bzw. -Wochenbündel = = Fr. 40.--
3. des Einlageblattes des Vortages = = Fr. 40.--
4. des Arbeitsbuches = = Fr. 40.--
5. der betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel davon = = Fr. 40.--
6. der Bewilligung zur Befreiung vom Führen des Arbeitsbuches = = Fr. 40.--
7. der Kontrollkarte für Taxiführer = = Fr. 40.--

102. Nichteintragen der erforderlichen Angaben
1. im Wochenblatt = = Fr. 40.--
2. im Tagesblatt = Fr. 40.--
3. in der Kontrollkarte für Taxiführer = Fr. 40.--

103. Fahrtschreiber
1. Nichtbeschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes = Fr. 40.--
2. Unvollständiges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes = Fr. 40.--
3. Wahrheitswidriges Beschriften des Fahrtschreiber-Einlageblattes = Fr. 40.--
4. Verwenden eines nicht typengeprüften Fahrtschreiber-Einlageblattes = Fr. 40.--
5. Verwenden eines nicht zum Fahrtschreiber passenden Einlageblattes = Fr. 40.--

104. Nichtmitführen
1. der SDR-Ausbildungsbescheinigung = Fr. 20.--
2. des SDR-Beförderungspapiers = Fr. 140.--
3. der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) bei SDR-Transporten = Fr. 140.--

105.
Nichtentfernen oder Nichtabdecken der orangen Signaltafeln bei einem Transport ohne gefährliche Güter = Fr. 60.--

106.
Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern = Fr. 20.--


2. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr

200. Überschreiten der zulässigen Parkzeit
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

201. Erneutes Parkieren
1. innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
2. innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Roten Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
3. auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
4. auf dem gleichen Parkplatz in der Roten Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
5. innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
6. innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
7. auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--
8. auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben = Fr. 40.--

202. Nichtanbringen
1. der Parkscheibe hinter der Frontscheibe = Fr. 40.--
2. des Parkzettels hinter der Frontscheibe = Fr. 40.--
3. der Parkscheibe am Anhänger = Fr. 40.--
4. des Parkzettels am Anhänger = Fr. 40.--

203.
1. Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe = Fr. 40.--
2. Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren = Fr. 40.--
3. Nichtingangsetzen der Parkuhr = Fr. 40.--
4. Verbotenes Nachzahlen = Fr. 40.--
5. Zahlen nach abgelaufener Parkzeit = Fr. 40.--

204.
Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen = Fr. 80.--

205.
Halten in Engpässen = Fr. 80.--

206.
Halten neben einem Hindernis in der Fahrbahn = Fr. 80.--

207.
1. Parkieren auf einer Einspurstrecke bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Einspurstrecke = Fr. 80.--

208.
1. Parkieren neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt = Fr. 80.--

209.
1. Parkieren neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt = Fr. 80.--

210.
1. Parkieren neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt = Fr. 80.--

211.
1. Parkieren auf einer Strassenverzweigung, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Strassenverzweigung = Fr. 80.--

212.
1. Parkieren vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn = Fr. 80.--

213.
1. Parkieren nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn = Fr. 80.--

214.
1. Parkieren auf einem Fussgängerstreifen, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem Fussgängerstreifen = Fr. 80.--

215.
1. Parkieren seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen = Fr. 80.--

216.
Halten auf einem Bahnübergang = Fr. 80.--

217.
1. Parkieren näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--
3. Halten zum Güterumschlag näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--

218.
1. Parkieren näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--
3. Halten zum Güterumschlag näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe = Fr. 80.--

219.
1. Parkieren bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir = Fr. 80.--

220.
1. Parkieren vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen, bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten zum Güterumschlag vor Feuerwehrlokalen oder Löschgerätemagazinen = Fr. 80.--
3. Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen = Fr. 80.--

221.
Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind = Fr. 80.--

222.
1. Parkieren auf einem Radstreifen bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem Radstreifen, wenn der Fahrradverkehr dadurch behindert wird = Fr. 80.--

223.
Parkieren auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen bis 60 Minuten = Fr. 120.--

224.
1. Parkieren auf dem Strassenbahngeleise bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Strassenbahngeleise = Fr. 80.--

225.
1. Parkieren näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene = Fr. 80.--

226.
1. Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autobahn bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn, ausgenommen Nothalt = Fr. 80.--

227.
1. Parkieren auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, ausgenommen Nothalt = Fr. 80.--

228.
1. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Trottoir, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt = Fr. 80.--

229.
1. Parkieren auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs = Fr. 80.--

230.
1. Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots = Fr. 80.--

231.
1. Parkieren auf einem Busstreifen bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem Busstreifen = Fr. 80.--

232.
1. Parkieren auf einem «Ausstellplatz» bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem «Ausstellplatz» = Fr. 80.--

233.
1. Parkieren auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» = Fr. 80.--

234.
1. Parkieren auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen = Fr. 80.--

235.
1. Parkieren näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist = Fr. 80.--

236.
1. Parkieren auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie = Fr. 80.--

237.
1. Parkieren auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist = Fr. 80.--

238.
1. Parkieren auf einer Sperrfläche bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Sperrfläche = Fr. 80.--

239.
1. Parkieren auf einer Zickzacklinie bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Behinderndes Halten auf einer Zickzacklinie zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen = Fr. 80.--
3. Halten auf einer Zickzacklinie zum Güterumschlag = Fr. 80.--

240.
Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten = Fr. 120.--

241.
1. Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten = Fr. 120.--
2. Halten auf einer Halteverbotslinie = Fr. 80.--

242. Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

243. Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

244. Parkieren näher als 50 m bei einem Bahnübergang ausserorts
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

245. Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang innerorts
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

246. Parkieren auf einer Brücke
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

247. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

248. Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Grundstück
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

249. Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

250. Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

251. Parkieren in einer Wohnstrasse an nicht dafür gekennzeichneten Stellen
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

252. Parkieren ausserhalb von Parkfeldern
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

253. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld, welches grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

254. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld, welches aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

255. Parkieren auf einer Parkverbotslinie
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--

256. Parkieren auf einem Parkverbotsfeld
a. bis 2 Stunden = Fr. 40.--
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = Fr. 60.--
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = Fr. 100.--


4. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Bau- und Ausrüstungsvorschriften

400. Nichtmitführen
1. des Pannensignals= Fr. 40.--
2. des Unterlegkeils bei schweren Motorwagen = Fr. 40.--
3. der Bordapotheke bei Gesellschaftswagen = Fr. 40.--
4. des Feuerlöschers bei Gesellschaftswagen = Fr. 40.--
5. des Unterlegkeils bei Anhängern, deren Gesamtgewicht 750 kg übersteigt = Fr. 40.--

401.
Fahren mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern = Fr. 60.--

402.
1. Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen = Fr. 100.--
2. Mitführen eines Anhängers mit einem mangelhaften Reifen = Fr. 100.--
3. Fahren mit Spikesreifen ohne oder mit nicht vorschriftsgemässer Geschwindigkeitstafel = Fr. 20.--
4. Verwenden von Spikesreifen ausserhalb der Zeit, während der sie gestattet sind = Fr. 60.--
5. Fahren mit der Geschwindigkeitstafel, obwohl keine Spikes verwendet werden = Fr. 20.--

403.
Verwenden eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten akustischen Warnvorrichtung = Fr. 40.--

404.
Fahren ohne vorgeschriebene(s) Kontrollschild(er) ausser Händlerschilder = Fr. 140.--

405.
Fahren ohne Höchstgeschwindigkeitszeichen = Fr. 20.--

5. Fahrzeughalterinnen und -halter

500.
Unterlassen der Meldung oder nicht rechtzeitiges Melden von Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern = Fr. 20.--

501. Überschreiten der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung
a. bis 1 Monat 40
b. um mehr als 1 Monat, aber nicht mehr als 3 Monate = Fr. 100.--
c. um mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Monate = Fr. 200.--

502.
1 Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen = Fr. 100.--
2 Inverkehrbringen eines Anhängers mit einem mangelhaften Reifen = Fr. 100.--

503.
1. Nichtanbringen der Geschwindigkeitstafel bei Verwendung eines Fahrzeugs mit Spikesreifen = Fr. 20.--
2. Nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Geschwindigkeitstafel bei Verwendung eines Fahrzeugs mit Spikesreifen = Fr. 20.--
3. Nichtentfernen der Geschwindigkeitstafel, obwohl keine Spikes verwendet werden = Fr. 20.--

504.
1. Nichtanbringen des (der) vorgeschriebenen Kontrollschildes(er) ausser Händlerschilder = Fr. 140.--
2. Nicht vorschriftsgemässes Anbringen der Kontrollschilder = Fr. 60.--

505.
Nichtanbringen des Höchstgeschwindigkeitszeichens = Fr. 20.--

506.
Inverkehrbringen eines Motorrades ohne oder mit vorschriftswidriger Kotschutzeinrichtung = Fr. 60.--


6. Radfahrerinnen und Radfahrer, Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern; Verkehrsregeln

600.
1. Loslassen der Lenkvorrichtung = Fr. 20.--
2. Loslassen der Pedale durch die Radfahrerin oder den Radfahrer = Fr. 20.--

601.
Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer eines Motorfahrrades = Fr. 30.--

602.
Halten auf dem Fussgängerstreifen, wenn der Verkehr stockt = Fr. 20.--

603.
Unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Motorfahrrades = Fr. 20.--

604. Fahren ohne Licht
1. bei beleuchteter Strasse nachts = Fr. 40.--
2. bei unbeleuchteter Strasse nachts = Fr. 60.--
3. in einem beleuchteten Tunnel = Fr. 20.--

605.
1. Benützen des Trottoirs ohne abzusteigen = Fr. 40.--
2. Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger = Fr. 40.--

606.
1 Mitführen von Gegenständen, welche die Zeichengebung verunmöglichen = Fr. 20.--
2. Sichaufstellen vor einer wartenden Autokolonne = Fr. 20.--
3. Überholen einer wartenden Autokolonne durch Slalomfahren = Fr. 20.--

607. Verbotenes Nebeneinanderfahren
1. mehrere Fahrräder = Fr. 20.--
2. mehrere Motorfahrräder = Fr. 20.--
3. Fahrrad und Motorfahrrad = Fr. 20.--

608.
1. Sich ziehen lassen = Fr. 20.--
2. Sich schleppen lassen = Fr. 20.--
3. Sich stossen lassen = Fr. 20.--

609. Mitführen
1. einer über 7 Jahre alten Person = Fr. 20.--
2. eines höchstens 7jährigen Kindes auf einem nicht sicheren Kindersitz = Fr. 40.--

610.
1. Stossen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch die Führerin oder den Führer = Fr. 20.--
2. Ziehen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch die Führerin oder den Führer = Fr. 20.--
3. Schleppen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch die Führerin oder den Führer = Fr. 20.--

611. Nichtbeachten des Vorschriftssignals
1. «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» = Fr. 30.--
2. «Einfahrt verboten» = Fr. 30.--
3. «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» = Fr. 30.--
4. «Verbot für Motorfahrräder» = Fr. 30.--
5. «Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts» = Fr. 30.--
6. «Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links» = Fr. 30.--
7. «Hindernis rechts umfahren» = Fr. 30.--
8. «Hindernis links umfahren» = Fr. 30.--
9. «Geradeausfahren» = Fr. 30.--
10. «Rechtsabbiegen» = Fr. 30.--
11. «Linksabbiegen» = Fr. 30.--
12. «Kreisverkehr» = Fr. 30.--
13. «Abbiegen nach rechts verboten» = Fr. 30.--
14. «Abbiegen nach links verboten» = Fr. 30.--
15. «Wenden verboten» = Fr. 30.--
16. «Radweg» = Fr. 30.--
17. «Wohnstrasse» = Fr. 30.--
18. «Fussgängerzone» = Fr. 30.--

612.
1. Benützen eines Fussweges ohne abzusteigen = Fr. 30.--
2. Benützen des Radweges in der verbotenen Fahrtrichtung = Fr. 30.--

613.
Benützen des Radstreifens in der verbotenen Fahrtrichtung = Fr. 30.--

614.
Nicht vollständiges Anhalten bei Stop-Signalen (Rollstopp) = Fr. 30.--

615.
1. Nichtbeachten eines Lichtsignals = Fr. 60.--
2. Nichtbeachten eines «Wechselblinklichts» oder eines «Einfachen Blinklichts» = Fr. 60.--

616.
1. Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils sowie des Konturpfeils der Lichtsignalanlage = Fr. 30.--
2. Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung = Fr. 30.--

617.
1. Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen = Fr. 20.--
2. Unterlassen des Handzeichens beim Linksabbiegen = Fr. 30.--
3. Unterlassen des Handzeichens beim Überholen = Fr. 20.--

618.
Überfahren oder Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts = Fr. 40.--

619.
Befahren eines Busstreifens = Fr. 30.--

620.
Befahren eines Weges, der sich für Fahrräder und Motorfahrräder nicht eignet oder offensichtlich nicht dafür bestimmt ist = Fr. 30.--

621. Nichtbenützen
1. des Radweges = Fr. 30.--
2. des Radstreifens = Fr. 30.--

622. Abstellen eines Fahrrades oder Motorfahrrades, wo das Halten oder das Parkieren verboten ist aufgrund
1. allgemeiner Verkehrsregeln = Fr. 20.--
2. von Signalen = Fr. 20.--
3. von Markierungen = Fr. 20.--


7. Radfahrerinnen und Radfahrer, Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern; Bau- und Ausrüstungsvorschriften und administrative Bestimmungen

700.
Benützen eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette = Fr. 40.--

701. Benützen eines Motorfahrrades
1. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis = Fr. 40.--
2. ohne gültiges Kontrollschild = Fr. 40.--
3. ohne gültige Kontrollmarke = Fr. 40.--

702.
Fahren mit nicht gut lesbarem Kontrollschild = Fr. 20.--

703. Fahren ohne
1. Glocke = Fr. 20.--
2. Diebstahlsicherung = Fr. 20.--
3. fest angebrachte Rückstrahler = Fr. 40.--
4. den erforderlichen Rückspiegel bei Motorfahrrädern = Fr. 20.--

704.
Mangelhafter Zustand des Reifens pro Rad = Fr. 20.--


8. Mitfahrerinnen und Mitfahrer

800. Nichttragen
1. der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer = Fr. 60.--
2. des Schutzhelmes durch Mitfahrer auf Motorrädern = Fr. 60.--

801.
1. Stossen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer = Fr. 20.--
2. Ziehen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer = Fr. 20.--
3. Schleppen eines Fahrzeugs oder Gegenstandes durch eine Mitfahrerin oder einen Mitfahrer = Fr. 20.--


9. Fussgängerinnen und Fussgänger

900.
Nichtbenützen des Trottoirs = Fr. 10.--

901. Nichtbenützen
1. des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt ist = Fr. 10.--
2. einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist = Fr. 10.--
3. einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist = Fr. 10.--

902. Nichtbeachten des Signals
1. «Verbot für Fussgänger» = Fr. 20.--
2. «Fussweg» = Fr. 10.--

903. Nichtbeachten
1. eines Lichtsignals = Fr. 20.--
2. eines «Wechselblinklichts» oder eines «Einfachen Blinklichts» = Fr. 20.--

904. Betreten von
1. Autobahnen = Fr. 20.--
2. Autostrassen = Fr. 20.--

905.
Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder Halbschranken = Fr. 20.--

906. Benützen eines Radweges durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn
1. ein Trottoir vorhanden ist = Fr. 10.--
2. ein Fussweg vorhanden ist = Fr. 10.--